Achtung WALDBRANDGEFAHR - Waldbrandverordnung 2026

Waldbrandgefahr

Durch die anhaltende Trockenheit ist mit Ausbruch von Vegetationsbränden zu rechnen.

Wind kann die Ausbreitung beschleunigen. 

DESHALB:

  • Entzünden Sie kein offenes Feuer im Freien 
  • RAUCHVERBOT IM WALDGEBIET
  • Grillen ist nur in bestimmten Bereichen erlaubt
  • Fahrzeuge nicht auf trockenem Gras abstellen
  • (Brandgefahr durch heiße Teile)
  • Führen Sie landwirtschaftliche Arbeiten mit besonderer Vorsicht durch
  • Notruf 122 - etwaige Rauchentwicklung umgehend melden

Die Einsatzkräfte stehen in erhöhter Bereitschaft, sind jedoch auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen, um Brände zu verhindern und Schäden zu vermeiden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr verantwortungsbewusstes Verhalten!

Beachten Sie die Waldbrandverordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen!

Waldbrandverordnung_2026[2][1].pdf herunterladen (0.13 MB)

VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT   NEUNKIRCHEN Jahrgang 2026 Ausgegeben am 17. Februar 2026 

3. Verordnung Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet wird – 

Waldbrandverordnung 2026 

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat am 17. Februar 2026 aufgrund des § 41 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet: 

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden § 1 in allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Neunkirchen und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!   

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. 

Vor allem ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände, wie Zündhölzer und Rauchwaren, sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen!   

www.ris.bka.gv.at VBl. NK Nr. 2/2026 - 

Ausgegeben am 17.02.2026 2 von 2 § 2 Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F, mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. § 3 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

(2) Diese Verordnung tritt spätestens mit 31. Dezember 2026 außer Kraft, soferne sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt per Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen aufgehoben wird. 

Die Bezirkshauptfrau Mag. Alexandra Grabner-Fritz

Aktuelle Informationen zu Waldbränden und Risiken - Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

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29.04.2026 17:00

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